Hinweis zur Hundeleinenpflicht: Gemeinsam für die Sicherheit aller
Der §6 Absatz 1 des Oö. Hundehaltegesetzes betrifft die Verpflichtung von Hundehaltern zur Leinenführung ihrer Hunde an öffentlichen Orten (öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist; Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO).
Die Gemeindeverwaltung legt großen Wert darauf, dass die Bestimmungen des §6 Absatz 1 des Hundegesetzes eingehalten werden, um die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.